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Inflationsausgleichsprämie allgemeinverbindlich

Die Tarifvertragsparteien haben am 30.01.2023 einen Tarifvertrag zur Inflationsausgleichprämie für das Bauhauptgewerbe abgeschlossen. Der Tarifausschuss im Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat 17. Mai 2023 die rückwirkend zum 7. März 2023 beantragte Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befürwortet, die damit mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger wirksam wird. Durch die AVE ist jeder Betrieb im Bauhauptgewerbe zur Zahlung der Prämie verpflichtet.

Der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

  • Inflationsausgleichsprämien für alle Beschäftigten in Höhe von jeweils 500,- € pro Jahr, für Auszubildende in Höhe von jeweils 150,- € pro Jahr in den Jahren 2023 und 2024, zahlbar bis spätestens 30. September 2023 bzw. 2024.
  • Die Zahlungen können auch in Raten erfolgen.
  • Auch betriebliche Inflationsausgleichsprämien, die bereits nach dem 26. Oktober 2022 gezahlt wurden, gelten als Erfüllung und können angerechnet werden, sofern eine Anrechnung auf tarifliche Zahlungen betrieblich nicht ausgeschlossen wurde.
  • Der Tarifvertrag stellt klar, dass die Inflationsausgleichsprämie nicht SOKA-BAU-beitragspflichtig ist.
  • Teilzeitbeschäftigte und Altersteilzeitler erhalten die Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig.
  • Wird das Beschäftigungsverhältnis erst während der Laufzeit des Tarifvertrages (1. Februar 2023 bis 31. Dezember 2024) begründet oder beendet, kann die Inflationsausgleichsprämie zeitanteilig gekürzt werden.
  • Verlängerung der Laufzeit der Tarifverträge über ein 13. Monatseinkommen ohne materielle Änderungen bis 31.12.2024.
  • Laufzeit TV Inflationsausgleichsprämie: 01.02.2023 bis 31.12.2024 (23 Monate).

Detaillierte Informationen können der unten angehängten FAQ-Liste entnommen werden.