Erfolgreicher Einsatz der Verbände für die Fach- und Teillosvergabe
Bereits seit Mitte letzten Jahres wird auf Bundesebene am sogenannten Vergabebeschleunigungsgesetz gearbeitet. Ziel des Gesetzes ist es, dass die öffentliche Beschaffung unter Wahrung des fairen Wettbewerbs einfacher, schneller und flexibler wird. Viele Interessensgruppen forderten in diesem Zusammenhang eine Aufweichung des Grundsatzes der Fach- und Teillosvergabe. Wir haben uns in den vergangenen Monaten zusammen mit dem ZDB in Berlin und unseren Innungen intensiv dafür eingesetzt, dass dieser Grundsatz erhalten bleibt, da es sich hierbei um gelebten Mittelstandsschutz handelt. Bisher konnten wir die Politik mit unseren Argumenten erfreulicherweise überzeugen.
So hatte sich der Koalitionsausschuss Ende 2025 auf eine Regelung zur Losvergabe geeinigt. Diese hat der Bundestag nun bestätigt. Dabei bleibt es im Grundsatz beim Primat der Losvergabe, wie er auch bislang galt. Öffentliche Aufträge sind danach grundsätzlich losweise zu vergeben. Mehrere Lose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Neu aufgenommen wurde eine Regelung, nach der unter gewissen Voraussetzungen eine Gesamtvergabe auch aus zeitlichen Gründen zulässig sein soll. Dies wird künftig bei Bauaufträgen ab ca. 11 Mio. Euro Auftragsvolumen möglich sein, wenn diese Infrastrukturvorhaben betreffen, die entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz finanziert werden oder in den Anwendungsbereich des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes fallen (Bundesfernstraßen, Bundesschienenwege, Bundeswasserstraßen und Flugplätze). Für Bauaufträge bis zur Grenze von ca. 11 Mio. Euro bleibt die Rechtslage dagegen unverändert. Eine Gesamtvergabe kommt hier – wie bislang auch – nur aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen in Betracht. Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist insgesamt ein ausgewogener Kompromiss, der allen Bauunternehmen einen fairen Zugang zu öffentlichen Bauaufträgen ermöglicht.
Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist jedoch zustimmungspflichtig. Vor in Kraft treten des Gesetzes muss daher der Bundesrat zustimmen. Diese Zustimmung steht derzeit noch aus. Mit einem Inkrafttreten des Gesetzes kann frühestens am 1. Juli 2026 gerechnet werden.

